Schleswig - Holsteinischer Fußballverband e.V.                        

 

 

 

Neufassung der Vorschriften über Spielgemeinschaften

im Bereich des SHFV

 

Die Projektgruppe Zukunftsentwicklung hat sich auf ihren verschiedenen Sitzungen nachhaltig mit den bisherigen Vorschriften zur Bildung und Abwicklung von Spielgemeinschaften im Bereich des SHFV auseinandergesetzt und empfiehlt dem Beirat sowie dem Verbandstag folgende Änderungen in den soweit relevanten Satzungspassagen bzw. den Richtlinien vorzunehmen:

 

Zukünftiger Wortlaut:

 

§ 7 a (Spielgemeinschaften) SpO

 

1.   Vereine können Spielgemeinschaften mit allen Mannschaften aller Spielklassen im SHFV beiderlei Geschlechts eingehen.

2.   Spielgemeinschaften dürfen von maximal 5 Vereinen gebildet werden. Ein Verein hat die Verantwortung für die Einhaltung der SHFV-Satzung und Ordnungen sowie für alle Verbindlichkeiten gegenüber den Verbandsorganen zu übernehmen (federführender Verein).

3.   Spielgemeinschaften bedürfen der Genehmigung.

4.   Näheres regeln die Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften.

 

§ 12 Satz 2 + 3 der Jugendordnung werden ersatzlos gestrichen.

 

Die bisher separat vorgehaltenen Vorschriften/Richtlinien für Spielgemeinschaften im Bereich der Herren, Frauen, Jugend sollen zukünftig in einer zentralen Richtlinie mit dem Titel „Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften“ zusammengefasst werden. Diese zentrale Richtlinie soll folgenden Wortlaut erhalten:

 

Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften

 

Allgemeines:

 

Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, das Fußballspielen in den Vereinen zu ermöglichen. Spielgemeinschaften können in den Teilbereichen: Herren-, Altherren-, Frauen-, Junioren- und Juniorinnen-Spielbetrieb unabhängig voneinander gebildet werden. Das Spielrecht und die Zusammensetzung einer Spielgemeinschaft gilt für die genehmigte Spielklasse und für alle weiteren Mannschaften der beteiligten Vereine in den darunter befindlichen Spielklassen. Im Junioren- und Juniorinnen-Bereich gilt diese Regelung für jede Altersklasse gesondert. Eigene Mannschaften der an der Spielgemeinschaft im Junioren-/Juniorinnen-Bereich beteiligten Vereine können weiterhin eigenständig am Spielbetrieb teilnehmen.

 

Antrags- und Genehmigungsverfahren:

 

Spielgemeinschaften sind vom zuständigen Spielausschuss/Jugendausschuss zu genehmigen. Die Genehmigung erteilt der für den federführenden Verein zuständige Kreisspiel-/Jugendausschuss, der alle anderen beteiligten Spiel- und Jugendausschüsse zu informieren hat.  Der Antrag auf Genehmigung einer Spielgemeinschaft ist bis zum 01.06. eines Jahres beim zuständigen Kreisspiel-/Jugendausschuss zu stellen. Im Junioren-/Juniorinnenbereich spätestens bis zum Zeitpunkt der Mannschaftsmeldung.

 

Die erteilte Genehmigung gilt unbegrenzt, mindestens jedoch für 1 Spieljahr. Nach Gründung einer Spielgemeinschaft benennen die beteiligten Vereine einen Verein (federführender Verein), der die Verantwortung für die Einhaltung der Satzung und Ordnungen des SHFV übernimmt.

 

Gegen die Entscheidung des Kreisspiel-/Jugendausschusses kann die Beschwerde gemäß § 47 der Rechtsordnung eingelegt werden.

 

Die Anmeldung als Spielgemeinschaft muss enthalten:

 

1.   Angabe ihres Namens (max. 20 Buchstaben) und den Namen des federführenden Vereins. Der Name der Spielgemeinschaft ist unter Beachtung des § 4a der Satzung zu bilden.

 

2.  Erklärung des federführenden Vereins, dass er die Verantwortung für die Einhaltung der SHFV – Satzung und Ordnungen in Bezug auf die Spielgemeinschaften übernimmt und für alle Verbindlichkeiten aus unanfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungs- und Rechtsorgane haftet.

 

3.  Verzicht der nicht federführenden Vereine auf die satzungsgemäß und aufgrund der Ordnung zustehenden Rechte in Bezug auf die Spielgemeinschaften gegenüber den Verwaltungs- und Rechtsorganen des SHFV.

 

4.  Bennennung des (der) Platzes (Plätze), auf dem (denen) die Heimspiele ausgetragen werden sollen.

 

5. Unterschriften der zur Vertretung der beteiligten Vereine gegenüber dem SHFV berechtigten Vorstandsmitglieder.

 

Die an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen und die Spieler Mitglieder dieser Vereine, für die sie auch die Spielerlaubnis behalten.

 

Bestimmungen für den Spielbetrieb/Auf- und Abstieg:

 

Spielgemeinschaften können auf- und absteigen. § 6 Nr. 2 der Spielordnung gilt analog, d. h., hat eine Spielgemeinschaft ein Aufstiegsrecht in eine Spielklasse erworben, in welcher eine andere Mannschaft der an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bereits am Spielbetrieb teilnimmt, so ist der Aufstieg verwehrt. Im Falle des Abstiegs wird entsprechend verfahren.

 

Steigt eine Spielgemeinschaft auf, ist eine neue Genehmigung bei dem zuständigen Kreisspiel/Jugendausschuss zu beantragen.

 

Erringt eine Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht in eine Spielklasse oberhalb der Verbandsebene bzw. das Recht zur Teilnahme an den entsprechenden Aufstiegsspielen, und will dieses wahrnehmen, so teilt der federführende Verein dem zuständigen Spielausschuss/Jugendausschuss der so betroffenen Spielklasse mit, welcher an der Spielgemeinschaft beteiligte Verein das Aufstiegsrecht bzw. Teilnahmerecht an den Aufstiegsspielen wahrnehmen wird. Nur für den gemeldeten Verein spielberechtigte Spieler können an den Aufstiegsspielen teilnehmen.

 

Beendigung von Spielgemeinschaften:

 

Die Auflösung der Spielgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber den anderen Spielgemeinschaftspartnern. Die Kündigung ist dem zuständigen Spiel-/Jugendausschuss unverzüglich vorzulegen.

 

Die Auflösung einer Spielgemeinschaft ist nur mit Wirkung zum 30.06. möglich. Sie führt zur kompletten Neueinteilung der Mannschaften aller Spielgemeinschaftspartner nach Maßgabe der folgenden Absätze:

 

Maßgeblich ist der Vergleich der Spielklassen. Heranzuziehen ist die Spielklasse der jeweiligen Mannschaften der Spielgemeinschaft im Zeitpunkt der Auflösung und die Spielklassen, welche die Mannschaften der Vereine im Zeitpunkt des Beitritts zur Spielgemeinschaft angehörten.

 

Erfolgt bei diesem Vergleich kein Auf- oder Abstieg, so werden die Mannschaften aller Vereine wieder in die Klassen eingeteilt, der sie bei der Gründung oder Erweiterung der Spielgemeinschaft angehörten (Ursprungsklassen).

 

Erfolgt ein Aufstieg um eine Klasse, so bleibt dieser unberücksichtigt. Die Mannschaften werden in ihre Ursprungsklassen eingeteilt. Bei einem Aufstieg um zwei Klassen werden die Mannschaften eine Klasse höher als die Ursprungsklasse eingeteilt. Entsprechendes gilt bei Aufstiegen um mehrere Klassen.

 

Abstiege von Mannschaften werden übernommen. Erfolgte demnach ein Abstieg um eine Klasse, so werden die Mannschaften eine Klasse tiefer eingestuft, als sie bei der Gründung oder Erweiterung angehörten.

 

 

Kiel, den 11.04.2005