Schleswig - Holsteinischer Fußballverband e.V.
Neufassung der Vorschriften über Spielgemeinschaften
im Bereich des SHFV
Die
Projektgruppe Zukunftsentwicklung hat sich auf ihren verschiedenen Sitzungen
nachhaltig mit den bisherigen Vorschriften zur Bildung und Abwicklung von
Spielgemeinschaften im Bereich des SHFV auseinandergesetzt und empfiehlt dem
Beirat sowie dem Verbandstag folgende Änderungen in den soweit relevanten
Satzungspassagen bzw. den Richtlinien vorzunehmen:
Zukünftiger
Wortlaut:
§ 7 a (Spielgemeinschaften)
SpO
1. Vereine
können Spielgemeinschaften mit allen Mannschaften aller Spielklassen im SHFV
beiderlei Geschlechts eingehen.
2. Spielgemeinschaften
dürfen von maximal 5 Vereinen gebildet werden. Ein Verein hat die Verantwortung
für die Einhaltung der SHFV-Satzung und Ordnungen sowie für alle
Verbindlichkeiten gegenüber den Verbandsorganen zu übernehmen (federführender
Verein).
3. Spielgemeinschaften
bedürfen der Genehmigung.
4. Näheres
regeln die Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften.
§ 12 Satz 2 + 3 der
Jugendordnung werden ersatzlos gestrichen.
Die bisher
separat vorgehaltenen Vorschriften/Richtlinien für Spielgemeinschaften im
Bereich der Herren, Frauen, Jugend sollen zukünftig in einer zentralen
Richtlinie mit dem Titel „Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften“
zusammengefasst werden. Diese zentrale Richtlinie soll folgenden Wortlaut
erhalten:
Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften
Allgemeines:
Spielgemeinschaften
sollen dazu dienen, das Fußballspielen in den Vereinen zu ermöglichen.
Spielgemeinschaften können in den Teilbereichen: Herren-, Altherren-, Frauen-,
Junioren- und Juniorinnen-Spielbetrieb unabhängig voneinander gebildet werden.
Das Spielrecht und die Zusammensetzung einer Spielgemeinschaft gilt für die
genehmigte Spielklasse und für alle weiteren Mannschaften der beteiligten
Vereine in den darunter befindlichen Spielklassen. Im Junioren- und
Juniorinnen-Bereich gilt diese Regelung für jede Altersklasse gesondert. Eigene
Mannschaften der an der Spielgemeinschaft im Junioren-/Juniorinnen-Bereich
beteiligten Vereine können weiterhin eigenständig am Spielbetrieb teilnehmen.
Antrags- und
Genehmigungsverfahren:
Spielgemeinschaften
sind vom zuständigen Spielausschuss/Jugendausschuss zu genehmigen. Die
Genehmigung erteilt der für den federführenden Verein zuständige
Kreisspiel-/Jugendausschuss, der alle anderen beteiligten Spiel- und
Jugendausschüsse zu informieren hat.
Der Antrag auf Genehmigung einer Spielgemeinschaft ist bis zum 01.06.
eines Jahres beim zuständigen Kreisspiel-/Jugendausschuss zu stellen. Im
Junioren-/Juniorinnenbereich spätestens bis zum Zeitpunkt der
Mannschaftsmeldung.
Die
erteilte Genehmigung gilt unbegrenzt, mindestens jedoch für 1 Spieljahr. Nach
Gründung einer Spielgemeinschaft benennen die beteiligten Vereine einen Verein
(federführender Verein), der die Verantwortung für die Einhaltung der Satzung
und Ordnungen des SHFV übernimmt.
Gegen die
Entscheidung des Kreisspiel-/Jugendausschusses kann die Beschwerde gemäß § 47
der Rechtsordnung eingelegt werden.
Die Anmeldung als
Spielgemeinschaft muss enthalten:
1.
Angabe ihres Namens
(max. 20 Buchstaben) und den Namen des federführenden Vereins. Der Name der
Spielgemeinschaft ist unter Beachtung des § 4a der Satzung zu bilden.
2. Erklärung des federführenden Vereins, dass er
die Verantwortung für die Einhaltung der SHFV – Satzung und Ordnungen in Bezug
auf die Spielgemeinschaften übernimmt und für alle Verbindlichkeiten aus
unanfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungs- und Rechtsorgane haftet.
3. Verzicht der nicht federführenden Vereine auf
die satzungsgemäß und aufgrund der Ordnung zustehenden Rechte in Bezug auf die
Spielgemeinschaften gegenüber den Verwaltungs- und Rechtsorganen des SHFV.
4. Bennennung des (der) Platzes (Plätze), auf dem
(denen) die Heimspiele ausgetragen werden sollen.
5. Unterschriften der
zur Vertretung der beteiligten Vereine gegenüber dem SHFV berechtigten
Vorstandsmitglieder.
Die an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine
bleiben bestehen und die Spieler Mitglieder dieser Vereine, für die sie auch
die Spielerlaubnis behalten.
Bestimmungen für den
Spielbetrieb/Auf- und Abstieg:
Spielgemeinschaften können auf- und absteigen. § 6
Nr. 2 der Spielordnung gilt analog, d. h., hat eine Spielgemeinschaft ein
Aufstiegsrecht in eine Spielklasse erworben, in welcher eine andere Mannschaft
der an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bereits am Spielbetrieb
teilnimmt, so ist der Aufstieg verwehrt. Im Falle des Abstiegs wird
entsprechend verfahren.
Steigt eine Spielgemeinschaft auf, ist eine neue
Genehmigung bei dem zuständigen Kreisspiel/Jugendausschuss zu beantragen.
Erringt eine Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht in
eine Spielklasse oberhalb der Verbandsebene bzw. das Recht zur Teilnahme an den
entsprechenden Aufstiegsspielen, und will dieses wahrnehmen, so teilt der
federführende Verein dem zuständigen Spielausschuss/Jugendausschuss der so
betroffenen Spielklasse mit, welcher an der Spielgemeinschaft beteiligte Verein
das Aufstiegsrecht bzw. Teilnahmerecht an den Aufstiegsspielen wahrnehmen wird.
Nur für den gemeldeten Verein spielberechtigte Spieler können an den
Aufstiegsspielen teilnehmen.
Beendigung von
Spielgemeinschaften:
Die Auflösung der Spielgemeinschaft erfolgt durch
schriftliche Kündigung gegenüber den anderen Spielgemeinschaftspartnern. Die
Kündigung ist dem zuständigen Spiel-/Jugendausschuss unverzüglich vorzulegen.
Die Auflösung einer Spielgemeinschaft ist nur mit
Wirkung zum 30.06. möglich. Sie führt zur kompletten Neueinteilung der
Mannschaften aller Spielgemeinschaftspartner nach Maßgabe der folgenden
Absätze:
Maßgeblich ist der Vergleich der Spielklassen.
Heranzuziehen ist die Spielklasse der jeweiligen Mannschaften der
Spielgemeinschaft im Zeitpunkt der Auflösung und die Spielklassen, welche die
Mannschaften der Vereine im Zeitpunkt des Beitritts zur Spielgemeinschaft
angehörten.
Erfolgt bei diesem Vergleich kein Auf- oder Abstieg,
so werden die Mannschaften aller Vereine wieder in die Klassen eingeteilt, der
sie bei der Gründung oder Erweiterung der Spielgemeinschaft angehörten
(Ursprungsklassen).
Erfolgt ein Aufstieg um eine Klasse, so bleibt dieser
unberücksichtigt. Die Mannschaften werden in ihre Ursprungsklassen eingeteilt.
Bei einem Aufstieg um zwei Klassen werden die Mannschaften eine Klasse höher
als die Ursprungsklasse eingeteilt. Entsprechendes gilt bei Aufstiegen um
mehrere Klassen.
Abstiege von Mannschaften werden übernommen. Erfolgte
demnach ein Abstieg um eine Klasse, so werden die Mannschaften eine Klasse
tiefer eingestuft, als sie bei der Gründung oder Erweiterung angehörten.
Kiel, den 11.04.2005