§ 55 Stammspieler
1. Jeder Spieler eines Vereins darf
an einem Wochenende nur an einem Verbandsspiel teilnehmen.
Hiervon ausgenommen sind Spieler
einer unteren Mannschaft, die an diesem Wochenende bei ihrem zweiten
Spiel in einer höheren Mannschaft
mitwirken.
2. Ein Austausch zwischen den
Mannschaften eines Vereins ist nicht statthaft, jedoch dürfen aus der
Mannschaft
des letzten Verbandsspieles bis zu
zwei Spieler in der nächstniederen Mannschaft eingesetzt werden.
3. Ist für eine Mannschaft an einem
Wochenende* kein Verbandsspiel ( § 2 Nr. 3) angesetzt, so dürfen Spieler,
die im letzten Verbandsspiel in
dieser Mannschaft gespielt haben, nur in einer höheren Mannschaft eingesetzt
werden. Vorstehende Regelung gilt
sinngemäß auch für Wochentagsspiele*.
Diese Regelung gilt nicht, sofern ein
Spiel angesetzt war, aber wegen Unbespielbarkeit des Platzes ausfällt. In
diesen Fällen werden die Spieler
betr. der Spielberechtigung so behandelt, als ob das angesetzte Spiel
stattgefunden
hätte.
4. Die Beschränkungen der Nummern 1 –
3 gelten nicht für Seniorenspieler/innen, ausgenommen freigeholte A-Jugendliche
und freigeholte B-Mädchen, die bis einschließlich 30.06. das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet
haben. Jedoch dürfen auch sie in
einem zweiten Spiel nur in der nächst unteren Mannschaft eingesetzt werden.
5. In den letzten vier
Meisterschaftsspielen dürfen nur insgesamt drei Spieler einer höheren
Mannschaft in der
nächstniederen Mannschaft eingesetzt
werden.
6. In den Pflichtspielen (§2, Nr. 3,
Buchst. a) folgenden Auf- und Abstiegs- oder Entscheidungsspielen einer unteren
Mannschaft dürfen keine weiteren
Spieler einer höheren Mannschaft eingesetzt werden.
7. Die Frage der Zulässigkeit des
Einsatzes von Amateuren und Vertragsspielern in anderen Mannschaften des
Vereines nach einem möglichen Einsatz
in einer Lizenzspielermannschaft/Mannschaft der Regional-bzw.Oberliga
bzw. der Einsatz von Lizenzspielern
in Amateurmannschaften ist in §1a des Melde- und Passwesens des SHFV
geregelt.
8. Von den Spielern, die das letzte
Pflichtspiel in einer nach den §§ 19 oder 20 vorzeitig ausgeschiedenen
Mannschaft bestritten haben, können pro Spieltag der nächst niederen Mannschaft
dort nur bis zu zwei Spieler das
Spielrecht erlangen.
* Anmerkung:
1. Ein Wochenende zählt grundsätzlich
von Freitag bis Sonntag, während Wochentagsspiele von Montag bis
Donnerstag rechnen. Diese Regelung
gilt auch für Feiertage. Tage wie Ostermontag, Pfingstmontag sind daher
wie Wochentage zu behandeln.
Erläuterungen zum § 55 Abs.
4 der SO des SHFV e.V. (Fassung 1976)
1. Maßgebend ist der Einsatz dieser
Spieler im fünft letzten Spiel in der höheren Mannschaft. Von den hier
eingesetzten
Spielern dürfen nur insgesamt drei
Spieler - unter Beachtung des Absatzes 2 - in den letzten vier Spielen der
nächstniederen Mannschaft eingesetzt
werden.
Der Einsatz der Spieler ist nicht an
seinen Namen gebunden. Wechselt im Verlauf der letzten drei Spiele einer der
neu eingesetzten Spieler wieder in die höhere Mannschaft, so wird ein evtl.
neuer Einsatz in der nächstniederen Mannschaft als Einsatz eines zweiten
Spielers gewertet.
(Beschluss des Verbandsgerichts vom
14. 1. 1978)
2. Sofern Verbandsspiele von dem
zuständigen Spielausschuss in der Gesamtheit - das heißt: eine ganze
Spielklasse
für einen Spieltag - abgesetzt werden
und somit nicht zur Durchführung kommen, sind es keine ausgefallenen Spiele
wegen Unbespielbarkeit der Plätze.
In diesem Falle werden Spieler -
betreffend der Spielberechtigung - so behandelt, als ob das angesetzte Spiel
nicht
stattgefunden hätte. Der Einsatz von
Spielern in unteren Mannschaften wäre entsprechend des Wortlautes der
Spielordnung
nicht statthaft.
(Beschluss des Verbandsgerichts vom
18. 5. 1982)
3. Aus der vorliegenden Fassung des §
55 Abs. 1 - 4 der SpO ist nicht zu entnehmen, dass ein Spieler, der in seiner
Stamm-Mannschaft einmal ein Spiel
ausgesetzt hat, und die als höhere Mannschaft ausgewiesen ist, nunmehr für alle
niedrigen Mannschaften
spielberechtigt ist.
Es ist richtig, dass er von Spieltag
zu Spieltag nur jeweils in der nächstniedrigeren Mannschaft eingesetzt werden
kann, soweit die grundsätzliche Regelung des § 55 SpO dieses zulässt.
(Beschluss des Verbandsgerichts vom
3. 5. 1984)
Aus den Beschlüssen des
Verbandsgerichts abgeleitete Beispiele (Ergebnis der Tagung der Spielausschussobleute
mit dem Verbandsspielausschuss am 19. 5. 1984):
1. Beispiel:
Will ein Spieler der 2. Mannschaft in
der 4. Mannschaft spielen, so kann er die Spielberechtigung nur durch Erlangung
der Spielberechtigung für die 3.
Mannschaft erreichen. Es ist allerdings dabei nicht erforderlich, dass er auch
tatsächlich
in der 3. Mannschaft zum Einsatz
kommt.
2. Beispiel:
Es fallen nacheinander zwei Spiele
der 1. Mannschaft wegen Unbespielbarkeit des Platzes durch Entscheid des
Schiedsrichters bzw. der Platzkommission
aus.
Frage: Wie viele Spieler dürfen am Tage des
zweiten Spielausfalls von den zuletzt in der 1. Mannschaft zum Einsatz
gekommenen Spielern in der unteren
Mannschaft spielen?
Antwort: Nicht vier Spieler, sondern ebenfalls
wie am Tage des ersten Spielausfalls nur zwei Spieler.
Begründung: Entscheidend ist, dass aus der
Mannschaft des letzten Verbandsspieles, dass heißt: des zuletzt stattgefundenen
Spieles nur zwei Spieler eingesetzt
werden dürfen.