§ 55 Stammspieler

 

1. Jeder Spieler eines Vereins darf an einem Wochenende nur an einem Verbandsspiel teilnehmen.

Hiervon ausgenommen sind Spieler einer unteren Mannschaft, die an diesem Wochenende bei ihrem zweiten

Spiel in einer höheren Mannschaft mitwirken.

 

2. Ein Austausch zwischen den Mannschaften eines Vereins ist nicht statthaft, jedoch dürfen aus der Mannschaft

des letzten Verbandsspieles bis zu zwei Spieler in der nächstniederen Mannschaft eingesetzt werden.

 

3. Ist für eine Mannschaft an einem Wochenende* kein Verbandsspiel ( § 2 Nr. 3) angesetzt, so dürfen Spieler,

die im letzten Verbandsspiel in dieser Mannschaft gespielt haben, nur in einer höheren Mannschaft eingesetzt

werden. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für Wochentagsspiele*.

Diese Regelung gilt nicht, sofern ein Spiel angesetzt war, aber wegen Unbespielbarkeit des Platzes ausfällt. In

diesen Fällen werden die Spieler betr. der Spielberechtigung so behandelt, als ob das angesetzte Spiel stattgefunden

hätte.

 

4. Die Beschränkungen der Nummern 1 – 3 gelten nicht für Seniorenspieler/innen, ausgenommen freigeholte A-Jugendliche und freigeholte B-Mädchen, die bis einschließlich 30.06. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben. Jedoch dürfen auch sie in einem zweiten Spiel nur in der nächst unteren Mannschaft eingesetzt werden.

 

5. In den letzten vier Meisterschaftsspielen dürfen nur insgesamt drei Spieler einer höheren Mannschaft in der

nächstniederen Mannschaft eingesetzt werden.

 

6. In den Pflichtspielen (§2, Nr. 3, Buchst. a) folgenden Auf- und Abstiegs- oder Entscheidungsspielen einer unteren

Mannschaft dürfen keine weiteren Spieler einer höheren Mannschaft eingesetzt werden.

 

7. Die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von Amateuren und Vertragsspielern in anderen Mannschaften des

Vereines nach einem möglichen Einsatz in einer Lizenzspielermannschaft/Mannschaft der Regional-bzw.Oberliga

bzw. der Einsatz von Lizenzspielern in Amateurmannschaften ist in §1a des Melde- und Passwesens des SHFV

geregelt.

 

8. Von den Spielern, die das letzte Pflichtspiel in einer nach den §§ 19 oder 20 vorzeitig ausgeschiedenen Mannschaft bestritten haben, können pro Spieltag der nächst niederen Mannschaft dort nur bis zu zwei Spieler das

Spielrecht erlangen.

 

* Anmerkung:

1. Ein Wochenende zählt grundsätzlich von Freitag bis Sonntag, während Wochentagsspiele von Montag bis

Donnerstag rechnen. Diese Regelung gilt auch für Feiertage. Tage wie Ostermontag, Pfingstmontag sind daher

wie Wochentage zu behandeln.

 

Erläuterungen zum § 55 Abs. 4 der SO des SHFV e.V. (Fassung 1976)

1. Maßgebend ist der Einsatz dieser Spieler im fünft letzten Spiel in der höheren Mannschaft. Von den hier eingesetzten

Spielern dürfen nur insgesamt drei Spieler - unter Beachtung des Absatzes 2 - in den letzten vier Spielen der

nächstniederen Mannschaft eingesetzt werden.

 

Der Einsatz der Spieler ist nicht an seinen Namen gebunden. Wechselt im Verlauf der letzten drei Spiele einer der neu eingesetzten Spieler wieder in die höhere Mannschaft, so wird ein evtl. neuer Einsatz in der nächstniederen Mannschaft als Einsatz eines zweiten Spielers gewertet.

(Beschluss des Verbandsgerichts vom 14. 1. 1978)

 

2. Sofern Verbandsspiele von dem zuständigen Spielausschuss in der Gesamtheit - das heißt: eine ganze Spielklasse

für einen Spieltag - abgesetzt werden und somit nicht zur Durchführung kommen, sind es keine ausgefallenen Spiele

wegen Unbespielbarkeit der Plätze.

In diesem Falle werden Spieler - betreffend der Spielberechtigung - so behandelt, als ob das angesetzte Spiel nicht

stattgefunden hätte. Der Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften wäre entsprechend des Wortlautes der Spielordnung

nicht statthaft.

(Beschluss des Verbandsgerichts vom 18. 5. 1982)

 

3. Aus der vorliegenden Fassung des § 55 Abs. 1 - 4 der SpO ist nicht zu entnehmen, dass ein Spieler, der in seiner

Stamm-Mannschaft einmal ein Spiel ausgesetzt hat, und die als höhere Mannschaft ausgewiesen ist, nunmehr für alle

niedrigen Mannschaften spielberechtigt ist.

Es ist richtig, dass er von Spieltag zu Spieltag nur jeweils in der nächstniedrigeren Mannschaft eingesetzt werden kann, soweit die grundsätzliche Regelung des § 55 SpO dieses zulässt.

(Beschluss des Verbandsgerichts vom 3. 5. 1984)

Aus den Beschlüssen des Verbandsgerichts abgeleitete Beispiele (Ergebnis der Tagung der Spielausschussobleute mit dem Verbandsspielausschuss am 19. 5. 1984):

1. Beispiel:

Will ein Spieler der 2. Mannschaft in der 4. Mannschaft spielen, so kann er die Spielberechtigung nur durch Erlangung

der Spielberechtigung für die 3. Mannschaft erreichen. Es ist allerdings dabei nicht erforderlich, dass er auch tatsächlich

in der 3. Mannschaft zum Einsatz kommt.

2. Beispiel:

Es fallen nacheinander zwei Spiele der 1. Mannschaft wegen Unbespielbarkeit des Platzes durch Entscheid des

Schiedsrichters bzw. der Platzkommission aus.

Frage: Wie viele Spieler dürfen am Tage des zweiten Spielausfalls von den zuletzt in der 1. Mannschaft zum Einsatz

gekommenen Spielern in der unteren Mannschaft spielen?

Antwort: Nicht vier Spieler, sondern ebenfalls wie am Tage des ersten Spielausfalls nur zwei Spieler.

Begründung: Entscheidend ist, dass aus der Mannschaft des letzten Verbandsspieles, dass heißt: des zuletzt stattgefundenen

Spieles nur zwei Spieler eingesetzt werden dürfen.